Verkäufe von Mehrfachzugängen zu kostenpflichtigen Digital-Angeboten an Firmen oder Institutionen jetzt meldefähig
Nach ausgiebigen Beratungen hat der Organisationsausschuss Presse der IVW am 21. Mai im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen, das Meldeverfahren Paid Content für so genannte Mehrfachverkäufe zu öffnen.
Damit können jetzt auch Zugänge zu kostenpflichtigen Digital-Angeboten (Apps, Websites mit Bezahlschranken) in die Meldung für die monatliche IVW-Ausweisung eingehen, die vom Anbieter an Unternehmen oder Institutionen für eindeutig definierte Personenkreise (z.B. Firmenbelegschaft, Studierende einer Universität) verkauft werden. Im Kaufvertrag muss dabei die Anzahl der vergebenen Nutzungsrechte für das paid-content-Angebot fest vereinbart werden.
Bisher wurden von der IVW ausschließlich Verkäufe zu paid-content-Angeboten erhoben und ausgewiesen, hinter deren Kauf eine Einzelperson/ein Einzelnutzer der kostenpflichtigen Einzel- oder Abo-Nutzungsrechte steht. Bei Mehrfachverkäufen sind nun Unternehmen und Institutionen die ausschließlichen Vertragspartner der Anbieter. Auch für Mehrfachverkäufe gilt der Mindesterlös von 1 Eurocent brutto pro Nutzungsrecht und Meldetag. Ebenfalls werden auch hier Einzel- oder Abo-Nutzungsrechte getrennt erhoben und ausgewiesen.
Der Beschluss des IVW-Gremiums gilt für die entsprechenden Verkäufe ab 1. Juni 2021. Die Meldung und Ausweisung von Mehrfachverkäufen ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, zu denen der Organisationsausschuss Presse neue Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien für paid-content-Angebote festgelegt hat. Sie regeln insbesondere die Anforderungen an die Nachweise zu den an die IVW als verkauft gemeldeten Nutzungsrechten.
Vor der ersten Meldung von Nutzungsrechten aus Mehrfachverkäufen müssen Anbieter dies der IVW-Geschäftsstelle in einem formlosen Schreiben ankündigen. Außerdem müssen Anbieter vorab Unterlagen zur Nachweisführung einreichen, anhand derer die IVW die Meldefähigkeit der Mehrfachverkäufe überprüfen kann. Die IVW entscheidet dann zeitnah über die Freigabe zur Meldung der Mehrfachverkäufe.
Hier finden Sie die neuen Durchführungsbestimmungen.